Restaurants werden gänzlich geschlossen
Siegen-Wittgenstein. Nachdem Bund und Länder sich auf weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus verständigt haben, erreichte die NRW-Kommunen in der Nacht zu Mittwoch eine Fortschreibung der bisherigen Erlasse der Landesregierung. Darin ist unter anderem auch die Schließung von Bolz- und Spielplätzen sowie von diversen Einzelhandelsgeschäften festgeschrieben. Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat auf der Grundlage dieser Fortschreibung eine Allgemeinverfügung erlassen, die seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung verbindlich ist. Dieser Tag ist der heutige Donnerstag, 19. März.
Ganz konkret heißt das, dass seit diesem Zeitpunkt auch alle Einzelhandelsgeschäfte schließen müssen.
Ausgenommen sind:
• Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel
• Wochenmärkte
• Abhol- und Lieferdienste
• Getränkemärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Tankstellen
• Banken und Sparkassen
• Poststellen
• Frisöre
• Reinigungen
• Waschsalons
• Zeitungsverkauf
• Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
• der Großhandel
Sie bleiben weiterhin geöffnet, um die Grundversorgung der Menschen sicherzustellen. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken und Geschäften des Großhandels ist bis auf Weiteres zudem auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen (außer an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag) von 13 bis 18 Uhr gestattet.
Restaurants werden gänzlich geschlossen
In Bezug auf Restaurants, Speise- und Schankwirtschaften hat der Kreis beschlossen, diese gänzlich zu schließen und ihnen NICHT - wie im Erlass der Landesregierung vorgesehen - eine Öffnung von 6 bis 15 Uhr zu gestatten. Alle Angebote zum gemeinsamen Verzehr von Speisen und/oder Getränken sind einzustellen. Dies betrifft auch Kneipen und Cafés. Geöffnet bleiben Speisewirtschaften, die Speisen ausschließlich über folgende Distributionswege anbieten:
• Außer-Haus-Abholservice
• Bring- und Lieferservice
• Drive-in/Drive-through
• Imbiss- / Thekenverkauf „auf die Hand“
Weitere Einschränkungen
Auch Reisebusreisen, Übernachtungen zu touristischen Zwecken, Versammlungen zur Religionsausübung sind untersagt. Spiel- und Bolzplätze bleiben fortan geschlossen.
All diese Regelungen gelten vorerst bis einschließlich 19. April.
Ganz konkret heißt das, dass seit diesem Zeitpunkt auch alle Einzelhandelsgeschäfte schließen müssen.
Ausgenommen sind:
• Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel
• Wochenmärkte
• Abhol- und Lieferdienste
• Getränkemärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Tankstellen
• Banken und Sparkassen
• Poststellen
• Frisöre
• Reinigungen
• Waschsalons
• Zeitungsverkauf
• Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
• der Großhandel
Sie bleiben weiterhin geöffnet, um die Grundversorgung der Menschen sicherzustellen. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken und Geschäften des Großhandels ist bis auf Weiteres zudem auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen (außer an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag) von 13 bis 18 Uhr gestattet.
Restaurants werden gänzlich geschlossen
In Bezug auf Restaurants, Speise- und Schankwirtschaften hat der Kreis beschlossen, diese gänzlich zu schließen und ihnen NICHT - wie im Erlass der Landesregierung vorgesehen - eine Öffnung von 6 bis 15 Uhr zu gestatten. Alle Angebote zum gemeinsamen Verzehr von Speisen und/oder Getränken sind einzustellen. Dies betrifft auch Kneipen und Cafés. Geöffnet bleiben Speisewirtschaften, die Speisen ausschließlich über folgende Distributionswege anbieten:
• Außer-Haus-Abholservice
• Bring- und Lieferservice
• Drive-in/Drive-through
• Imbiss- / Thekenverkauf „auf die Hand“
Weitere Einschränkungen
Auch Reisebusreisen, Übernachtungen zu touristischen Zwecken, Versammlungen zur Religionsausübung sind untersagt. Spiel- und Bolzplätze bleiben fortan geschlossen.
All diese Regelungen gelten vorerst bis einschließlich 19. April.
(Stand: 8 Uhr 19.03.2020)
