Dienstag, März 19, 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB´s der Wittgensteiner Wochenpost

Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen

1. „Anzeigenauftrag” im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Datum des Vertragsabschlusses abzurufen. Aufträge, die der Verlag ablehnt, werden nicht in Vertragsabschlüsse eingerechnet.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziff. 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmengen hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4.Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.

5. Bei der Berechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige” deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträgen wegen Inhalt, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

10. Der Verlag gewährleistet für die für den beigelegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

12. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung; Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteiligung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatze und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

13. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.

14. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Rechnung geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Erteilt der Auftraggeber zu dem ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist sein Plazet, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

15. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. Der Verlag behält sich durch das Spaltenformat bedingte Anzeigenänderungen vor.

16. Die Rechnung ist innerhalb der vom Verlag gesetzten bzw. zwischen Auftraggeber und Verlag vereinbarten Frist zu bezahlen.

17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen, Bearbeitungsgebühr sowie Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Der Verlag behält sich vor, Zahlungen des Auftraggebers jeweils mit der oder den ältesten in Verzug befindlichen Rechnungen des Auftraggebers zu verrechnen.

18. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

19. In der Regel wird auf der Anzeigenrechnung ein belegersetzender Text ausgedruckt. Wenn Art und Umfang des Auftrages es rechtfertigen, liefert der Verlag Belege; kann in solchen Fällen ein Beleg nicht beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

20. Kosten für die Anfertigung reprofähiger Vorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.

21. Aus einer Auflageminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres, die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verbreitete Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 %, bei einer Auflage bis 100.000 Exemplaren 15 % beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag und rechtzeitig zurücktreten konnte.

22. Bei Chiffre-Anzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffre-Anzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.

23. Die Eingänge auf Chiffre-Anzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein.

24. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangebote ist der Verlag nicht verpflichtet.

25. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

26. Stornierungen von Anzeigenaufträgen sind schriftlich mit genauer Angabe des Textes und der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschluss zu übermitteln. Abstellungen fest bestellter Anzeigenaufträge kann nur in Ausnahmefällen entsprochen werden. Bereits entstandene Herstellung- oder Vorbereitungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

27. Beilagen sind vom Auftraggeber auf eigene Gefahr und Rechnung zur Verfügung gestellte und zur Verteilung in Auftrag gegebene Druckerzeugnisse, die im Anzeigenblatt eingelegt oder zeitgleich mit dem Anzeigenblatt separat verteilt werden.

28. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils des Anzeigenblattes erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Durchführung des Auftrages ist von der rechtzeitigen Vorlage des Musters abhängig. Werben Beilagen für zwei oder mehrere Firmen, werden sie wie zwei oder mehrere Beilagen berechnet.

29. Die Anlieferung von Beilagen muss spätestens zwei Arbeitstage vor Verteiltermin, palettiert in Lagen bis maximal 15 cm frei Verlagsadresse erfolgen. Mehrseitige Beilagen müssen ein Mindest-Papiergewicht aufweisen: bei 6 Seiten von 120 g/qm bzw. 8 Seiten 80 g/qm.

30. Bei Beilagen sind Teilbelegungen nach vorheriger Absprache mit dem Verlag möglich. In diesen Fällen wird jedoch keine Gewähr dafür übernommen, dass das gewünschte Gebiet ausschließlich und allein erfasst wird. Bei Teilbelegungen behält sich der Verlag außerdem ein Verschieberecht vor, dies gilt auch für bereits schriftlich bestätigte Aufträge.

31. Eine Alleinbelegung sowie Konkurrenzausschluss können nicht eingeräumt werden. Liegen für einen Tag mehrere Beilagen vor, können die Prospekte auch ineinandergesteckt verteilt werden.

32. Beilagenaufträge werden mit der üblichen Sorgfalt erledigt. Der Verlag leistet jedoch keinen Gewähr für Beilagenverteilung an bestimmten Tagen. Bei Verlust von Beilagen auf dem Vertriebswege haftet der Verlag nicht. Etwaige Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, jedoch spätesten 7 Tage nach Verteilung schriftlich substantiiert vorzunehmen. Dem Auftraggeber obliegt die Beweislast.

33. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Auftraggeber die Rechnungsregulierung zurückstellen und zwar bis zu einem Wert, der der nachgewiesenen Reklamation entspricht. Die Rechnungsregulierung bzw. des Teils der vom Auftraggeber nicht konkret beanstandet wurde, ist unabhängig von der Reklamation vorzunehmen.

34. Im Falle höherer Gewalt oder bei Störungen des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadensersatz.

35. Wir setzen voraus, dass Werbungsmittel bei Aufträgen, die sie im Namen Dritter disponieren, die volle Zahlungsverpflichtung übernehmen. Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzungen ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Texte und Druckerunterlagen auch von ihm geliefert werden. Grundsätzlich ist nur eine Werbemittlung auf der Basis der jeweils gültigen Preisliste und der AGB des Verlages möglich.

36. Von Werbeagenturen disponierte Anzeigen werden immer dann verprovisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden.

37. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabeänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung.

38. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bilderunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen.

39. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

40. Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen (z.B. Kombinationsanzeigen und Daueraufträge) sind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungstreibende die Möglichkeit hatte vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt.

41. Bei Rubrikanzeigen behält sich der Verlag die Wahl der Schrift, der Satzordnung, der Umrandung und der Platzierung vor.

42. Platzierungswünsche werden nicht als bindend entgegengenommen. Sie können nur dann erfüllt werden, wenn technische und platzierungsmäßige Möglichkeiten bestehen. Die Auswahl von bestimmten Textseiten für Farbanzeigen und der Ausschluss von Wettbewerbsanzeigen kann nicht verbindlich vereinbart werden. Ein Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.

43. Gestaltet der Verlag die Anzeige, so liegen sämtliche Rechte an der Gestaltung ausschließlich beim Verlag. Der Inserent kann Rechte an der Gestaltung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verlages geltend machen. Der Inserent ist nicht berechtigt, die vom Verlag gestaltete Vorlage insbesondere ein ihm etwa überlassener Korrekturabzug an Dritte weiterzugeben.

44. Für Sonderveröffentlichungen und Anzeigenstrecken können abweichende Preise vereinbart werden.

45. Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.

46. Bei Konkurs und gerichtlichem Vergleich entfällt jeglicher Nachlass. Im Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte Nachlass wieder belastet.

47. Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.

48. Für alle Aufträge gelten die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten von den allgemeinen oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn der Auftraggeber nicht binnen 6 Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag widerspricht.

49. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz nicht anderes zwingend vorschreibt, ebenfalls der Sitz des Verlages. Auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, das der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der des Verlages vereinbart.

Bad Berleburg, 2021

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